Unsere
Beratung berücksichtigt auch die Möglichkeit des Liechtensteinischen Personen- und
Gesellschaftsrechts.
1926 hat Liechtenstein ein neues Personen- und Gesellschaftsrecht erlassen und dabei nicht
nur die Bedürfnisse der einheimischen Wirtschaft berücksichtigt, sondern ins Gesetz auch
Gesellschaftsformen integriert, die sich für den Aufbau von Holdingstrukturen oder zur
Verwaltung von Vermögen eignen.
Dank ihrer engen Zusammenarbeit mit der Sercor Treuhand Anstalt ist die SerMont Asset Management SA
in der Lage, Ihre Kunden nicht nur in der Vermögensverwaltung, sondern auch im Aufbau von
geeigneten Unternehmensstrukturen zu beraten, durch die ein Vermögen langfristig
gesichert werden kann. Für die Privatkundschaft stehen dabei die Stiftung sowie der Trust
nach angelsächsischem Vorbild im Vordergrund.
ist eine juristische Person mit eigener Organisation. Sie
hat den Zweck, mit dem ihr gewidmeten Vermögen bestimmte Personen oder Institutionen zu
unterstützen.
- Der Trust (Die Treuhänderschaft)
entsteht durch übergabe eines Vermögens an einen
Treuhänder, verbunden mit der Auflage, dieses Vermögen im Sinne des Treugebers zu
verwalten und bestimmte Personen oder Institutionen zu unterstützen.
Stiftung und Trust eignen sich ausgezeichnet sowohl zur
langfristigen Sicherung eines Vermögens als auch zur Regelung des Nachlasses. Die der
Stiftung oder dem Trust übergebenen Vermögenswerte scheiden aus dem persönlichen
Vermögen des Stifters oder Treugebers aus. Er hat aber die Möglichkeit, sich selbst zu
Lebzeiten als Begünstigten zu bezeichnen sowie klar zu regeln, wie seine Vermögenswerte
nach seinem Tode verwendet werden sollen. Stiftung und Trust können im Rahmen der
Verwaltung des übertragenen Vermögens jederzeit Beteiligungen erwerben und
Holdingfunktionen ausüben.
Die Identität des Gründers sowie der Begünstigten bleibt
anonym, denn im Gegensatz zur Schweiz müssen in Liechtenstein weder der Stifter noch die
von der Stiftung begünstigten Personen und Institutionen offengelegt werden. Das
Stiftungsvermögen unterliegt in Liechtenstein keiner Erbschaftssteuer. Auszahlungen an
Begünstigte sind steuerfrei, sofern diese nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnen.
Dasselbe gilt für die Verteilung des Stiftungsvermögens bei einer allfälligen
Auflösung der Stiftung.

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