Unsere Beratung berücksichtigt auch die Möglichkeit des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts.


1926 hat Liechtenstein ein neues Personen- und Gesellschaftsrecht erlassen und dabei nicht nur die Bedürfnisse der einheimischen Wirtschaft berücksichtigt, sondern ins Gesetz auch Gesellschaftsformen integriert, die sich für den Aufbau von Holdingstrukturen oder zur Verwaltung von Vermögen eignen.

Dank ihrer engen Zusammenarbeit mit der Sercor Treuhand Anstalt ist die SerMont Asset Management SA in der Lage, Ihre Kunden nicht nur in der Vermögensverwaltung, sondern auch im Aufbau von geeigneten Unternehmensstrukturen zu beraten, durch die ein Vermögen langfristig gesichert werden kann. Für die Privatkundschaft stehen dabei die Stiftung sowie der Trust nach angelsächsischem Vorbild im Vordergrund.

  • Die Stiftung

ist eine juristische Person mit eigener Organisation. Sie hat den Zweck, mit dem ihr gewidmeten Vermögen bestimmte Personen oder Institutionen zu unterstützen.

  • Der Trust (Die Treuhänderschaft)

entsteht durch übergabe eines Vermögens an einen Treuhänder, verbunden mit der Auflage, dieses Vermögen im Sinne des Treugebers zu verwalten und bestimmte Personen oder Institutionen zu unterstützen.

Stiftung und Trust eignen sich ausgezeichnet sowohl zur langfristigen Sicherung eines Vermögens als auch zur Regelung des Nachlasses. Die der Stiftung oder dem Trust übergebenen Vermögenswerte scheiden aus dem persönlichen Vermögen des Stifters oder Treugebers aus. Er hat aber die Möglichkeit, sich selbst zu Lebzeiten als Begünstigten zu bezeichnen sowie klar zu regeln, wie seine Vermögenswerte nach seinem Tode verwendet werden sollen. Stiftung und Trust können im Rahmen der Verwaltung des übertragenen Vermögens jederzeit Beteiligungen erwerben und Holdingfunktionen ausüben.

Die Identität des Gründers sowie der Begünstigten bleibt anonym, denn im Gegensatz zur Schweiz müssen in Liechtenstein weder der Stifter noch die von der Stiftung begünstigten Personen und Institutionen offengelegt werden. Das Stiftungsvermögen unterliegt in Liechtenstein keiner Erbschaftssteuer. Auszahlungen an Begünstigte sind steuerfrei, sofern diese nicht im Fürstentum Liechtenstein wohnen. Dasselbe gilt für die Verteilung des Stiftungsvermögens bei einer allfälligen Auflösung der Stiftung.

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